§ 4 Doktoratsstudium Fachhochschul-Diplomstudiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2006

Fachspezifische Ergänzungsfächer

§ 4.

Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20004972

Dokumentnummer

NOR40081652

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