§ 4 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. Kohlendioxid und Wasser,
  2. 2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 des Pfanzenschutzmittelgesetzes (Anm.: richtig: Pflanzenschutzmittelgesetzes), BGBl. Nr. 476/1990, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,
  3. 3. Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,
  4. 4. Verbrennungsrückstände,
  5. 5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
  6. 6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EWG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
  7. 7. Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,
  8. 8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung BGBl. Nr. 463/1992 entsprechend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zurückgebracht werden,
  9. 9. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,
  10. 10. Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.

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