§ 4 Dienstgradeverordnung-BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

§ 4

Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E2a, E2b, E2c oder W2 im Justizressort gemäß § 1 KSE‑BVG in der jeweils geltenden Fassung entsendet, so gilt Folgendes:

  1. 1. Die Beamtin oder der Beamte führt, sofern sich nicht aus § 2 eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt, für die Dauer der Entsendung
  1. a) in der Verwendungsgruppe E2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
  2. b) in der Verwendungsgruppe E2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
  1. 2. Abweichend von Z 1 kann der Bundesminister für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.

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