§ 4 Dienstausweise (BMWF)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2009

§ 4

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.

(3) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-) Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.

(4) Scheidet eine/ein öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder eine/ein Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

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