§ 4
(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.
(3) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-) Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.
(4) Scheidet eine/ein öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder eine/ein Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
