§ 4 Dienstausweise – BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2009

§ 4.

Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20006289

Dokumentnummer

NOR40105617

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)