§ 4
(1) Für die in der Anlage genannten Stoffe gelten die
- 1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,
angeführten Reinheitskriterien.
(2) Für jene Stoffe der Anlage, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20004703
Dokumentnummer
NOR40077193
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