Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
§ 4.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - |
| Wachtmeister |
– | 9 Jahre |
| Oberwachtmeister |
– | Abs. 3 | ||
GL | 13 Jahre |
| Stabswachtmeister |
ab FG 1 | - |
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GL | 21 Jahre | Abs. 4 Z 1 | Oberstabswachtmeister |
FG 1 | 17 Jahre |
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FG 2 | 15 Jahre |
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ab FG 3 | 13 Jahre |
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GL | 29 Jahre | Abs. 4 Z 2 | Offiziersstellvertreter |
FG 1 | 25 Jahre |
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FG 2 | 21 Jahre |
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FG 3 und 4 | 19 Jahre |
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ab FG 5 | 17 Jahre |
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FG 2 | 31 Jahre |
| Vizeleutnant |
FG 2 | 27 Jahre | Abs. 5 Z 2 | |
FG 2 | 25 Jahre | Abs. 5 Z 1 | |
FG 3 und 4 | 25 Jahre |
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ab FG 5 | 23 Jahre |
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(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.
(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
- 1. der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
- 2. der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
- 1. durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
- 2. in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019
Gesetzesnummer
20010227
Dokumentnummer
NOR40204280
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