§ 4 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 4

— Zu §. 4.

Die Eisenbahnstationen, welche zu Desinfectionsanstalten bestimmt werden, müssen mit all` den Einrichtungen in genügendem Maße versehen sein, welche die Durchführung der Desinfection in einer allen Anforderungen entsprechenden Weise ermöglichen, und des sind auch diese Einrichtungen fortwährend in verwendungsfähigem Zustande zu erhalten.

Die Bahnverwaltungen sind verpflichtet, die Einrichtungen solcher Desinfectionsanstalten der politischen Bezirksbehörde bekannt zu geben. Letztere hat sich von der Zweckmäßigkeit derselben mit Rücksicht auf die in dieser Verordnung zu §. 10 des Gesetzes gegebenen Vorschriften zu überzeugen.

In jeder Desinfectionsstation ist behufs Evidenthaltung der desinficirten Viehwagen ein Controlbuch aufzulegen, welches folgende Rubriken zu enthalten hat:

Nummer und Eigenthumsbahn des Wagens, Name der Entladungsstation, Tag und Stunde der beendigten Entladung und Desinfection und eine Anmerkungsrubrik für Bemerkungen des mit der Staatsaufsicht betrauten Organes.

Bei Beförderung einzelner Viehstücke und Rohproducte kann die Reinigung und Desinfection des betreffenden Wagens auch in der Ausladestation stattfinden. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Desinfection der beim Transport benützten Geräthe.

Schlagworte

Desinfektionsanstalt, Desinfektion, Kontrollbuch

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004909

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