§ 4.
Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Gesetzesnummer
20005125
Dokumentnummer
NOR40084787
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