§ 4.
(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer im Anhang genannten Gemeinde oder ortsübergreifenden Weinbaugemeinde (Ortswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,5% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
(4) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
(5) Der Ausbau des Weins als „Auslese“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ist zulässig. In diesem Fall gelten die in Abs. 2 und 3 angeführten Anforderungen nicht und der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(6) Der Name der Gemeinde oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens so groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion DAC“ verwendeten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20012293
Dokumentnummer
NOR40253649
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