§ 4 DAC-Verordnung Kremstal“

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2010

§ 4.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kremstal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kremstal festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20006953

Dokumentnummer

NOR40122221

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