§ 4.
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kremstal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kremstal festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Gesetzesnummer
20006953
Dokumentnummer
NOR40122221
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