§ 4 DAC-Verordnung Kamptal“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 4.

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20010003

Dokumentnummer

NOR40198102

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