§ 4.
Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20010003
Dokumentnummer
NOR40198102
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