§ 4.
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Gesetzesnummer
20006954
Dokumentnummer
NOR40122235
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