§ 4 COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2020

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

  1. 1. bestimmten Orten oder
  2. 2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226622

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