Selbstüberwachte Heimquarantäne
§ 4.
(1) Die Quarantäne gemäß § 5 ist selbstüberwacht
- 1. an einem bestehenden Wohnsitz oder
- 2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
- anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus dem Bundesgebiet vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
20011903
Dokumentnummer
NOR40244164
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