§ 4 COVID-19 Begleitgesetz Vergabe

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 4.

In den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Entscheidung in Senaten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In diesen Verfahren kann die Gewährung von Akteneinsicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011114

Dokumentnummer

NOR40222490

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