Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 4.
In den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Entscheidung in Senaten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In diesen Verfahren kann die Gewährung von Akteneinsicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011114
Dokumentnummer
NOR40222490
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