§ 4 Clearinggebühr-Verordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2017

Gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2018 (vgl. § 6).

Befreiungen

§ 4.

Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:

  1. 1. für Netzverluste und für die Verlustenergiebeschaffung;
  2. 2. für Ökoenergie;
  3. 3. der Strombörsen;
  4. 4. der Regelzonenführer für ihre Betriebszwecke.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20010108

Dokumentnummer

NOR40199867

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