Befreiungen
§ 4.
Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:
- 1. für Netzverluste und für die Verlustenergiebeschaffung;
- 2. für Ökoenergie;
- 3. der Strombörsen;
- 4. der Regelzonenführer für ihre Betriebszwecke.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009419
Dokumentnummer
NOR40177649
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