§ 4 CEMT-VV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1996

Kundmachung

§ 4

Die Zahl der der Republik Österreich auf Grund der aktuellen Beschlüsse des Rates der CEMT zustehenden CEMT-Genehmigungen ist durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundzumachen.

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