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§ 4 CbCR-Safe-Harbour-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2024

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7).

Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb

§ 4.

Die Finanzberichterstattung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 einer Geschäftseinheit, in der eine Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden berücksichtigt wurde, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, gilt nur unter den Voraussetzungen einer konsistenten Berichterstattung (Z 1) und einer Bereinigung der Firmenwertabschreibung (Z 2) als qualifizierte Finanzberichterstattung:

  1. 1. Eine konsistente Berichterstattung liegt vor, wenn für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, in dem die Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, bereits neutralisiert wurde. Eine konsistente Berichterstattung liegt in solchen Fällen dennoch vor, wenn die Geschäftseinheit aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Anwendung der Erwerbsmethode in der Finanzberichterstattung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 verpflichtet ist.
  2. 2. Eine Bereinigung der Firmenwertabschreibung liegt vor, wenn eine Firmenwertabschreibung aus Beteiligungserwerben nach dem 30. November 2021 dem Mindeststeuer-Nettogewinn hinzugerechnet wird:
  1. a) für Zwecke des Routinegewinntests gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 MinBestG; und
  2. b) für Zwecke des Effektivsteuersatztests gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 MinBestG, wenn nicht bereits in der Finanzberichterstattung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Bezug auf die Firmenwertabschreibung eine latente Steuerschuld aufgelöst oder ein latenter Steueranspruch angesetzt oder erhöht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012771

Dokumentnummer

NOR40266873

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