§ 4 C-SoSch-VO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Einrichtung von Ergänzungsunterricht

§ 4.

(1) Eine Schulleitung kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres 2020/21 Ergänzungsunterricht einrichten.

(2) Wenn eine Schulleitung einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 23. August 2021 bis 3. September 2021 und in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 30. August bis 10. September 2021 zu erfolgen.

(3) Die Durchführung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest acht Schülerinnen und Schüler bis zum 20. Mai 2021 zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht angemeldet sind.

(4) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend durchgeführt werden. Bei schulartenübergreifenden Gruppen dürfen nur Lehrpersonen der Schulart, an deren Standort der Unterricht stattfindet, eingesetzt werden.

(5) Im Fall einer Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG liegt kein schulartenübergreifender Unterricht vor.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40232166

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