Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).
Einrichtung von Ergänzungsunterricht
§ 4.
(1) Eine Schulleitung kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres 2020/21 Ergänzungsunterricht einrichten.
(2) Wenn eine Schulleitung für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 23. August 2021 bis 3. September 2021 und in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 30. August bis 10. September 2021 zu erfolgen. In diesem Zeitraum kann für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe Ergänzungsunterricht in einer Woche oder beiden Wochen im Ausmaß von zumindest 20 und höchstens 40 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.
(3) Die Durchführung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest acht Schülerinnen und Schüler bis zum 21. Juni 2021 zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht angemeldet sind.
(4) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend durchgeführt werden. Bei schulartenübergreifenden Gruppen dürfen nur Lehrpersonen der Schulart, an deren Standort der Unterricht stattfindet, eingesetzt werden.
(5) Im Fall einer Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG liegt kein schulartenübergreifender Unterricht vor.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011510
Dokumentnummer
NOR40235084
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