Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).
Einrichtung von Ergänzungsunterricht
§ 4.
(1) Eine Schulleitung kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres 2019/20 Ergänzungsunterricht einrichten.
(2) Wenn eine Schulleitung einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 24. August 2020 bis 4. September 2020 und in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 31. August 2020 bis 11. September 2020 zu erfolgen.
(3) Die Durchführung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest 8 Schülerinnen und Schüler bis zum 23. Juni 2020 zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht angemeldet sind.
(4) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend durchgeführt werden. Wenn dadurch in einer Bildungsregion die Mindestzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß Abs. 3 nicht erreicht werden kann, so können an Schulen der Sekundarstufe I auch schulartenübergreifende Gruppen gebildet werden. Bei schulartenübergreifenden Gruppen dürfen nur Lehrpersonen der Schulart, an deren Standort der Unterricht stattfindet, eingesetzt werden.
(5) Im Fall einer Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG liegt kein schulartenübergreifender Unterricht vor.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Gesetzesnummer
20011198
Dokumentnummer
NOR40224067
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