§ 4 C-SeVO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2021

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

§ 4.

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat durch die Schülerin oder den Schüler bzw. – soweit diese nicht volljährig sind – durch einen Erziehungsberechtigen unter Angabe der Tage, an welchen am Unterricht teilgenommen wird, an der Schule der Schülerin oder des Schülers zu erfolgen.

(2) Die Frist zur Anmeldung endet in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am 27. Jänner 2021, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am 29. Jänner 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.

(3) Eine Anmeldung gilt als Anmeldung zu einer unverbindlichen Übung.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011445

Dokumentnummer

NOR40230654

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