§ 4 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19

§ 4.

(1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.

(2) Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1. Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen,
  2. 2. Dokumentation und Nachverfolgung,
  3. 3. Vorbereitung der Infrastruktur,
  4. 4. Beschaffung von Hygienemitteln,
  5. 5. Personaleinsatz an der Schule und
  6. 6. Organisation des Unterrichts.

(3) Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase „Orange“ sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226276

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