Schutzmaßnahmen bei Präsenzunterricht
§ 4.
Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen und kann die Schulleitung zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern für einzelne Schülerinnen und Schüler ortungebundenen Unterricht anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011134
Dokumentnummer
NOR40222782
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)