2. Abschnitt
Auftragsarten Bauaufträge
§ 4.
Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand
- 1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder
- 2. die Ausführung eines Bauwerkes, oder
- 3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
- ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074211
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