§ 4 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

2. Abschnitt

Auftragsarten Bauaufträge

§ 4.

Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

  1. 1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder
  2. 2. die Ausführung eines Bauwerkes, oder
  3. 3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
  1. ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074211

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