§ 4.
Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
10011605
Dokumentnummer
NOR40255298
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