Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung
§ 4.
Das BIFIE ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40096067
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