§ 4 Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 4

(1) Bezüglich der besonderen Förderungsvoraussetzungen für Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 UFG mit der Maßgabe sinngemäß, dass dadurch auch ein sparsamerer Umgang mit Energie und die Stärkung der Versorgungssicherheit gewährleistet ist.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen. Werden Unterlagen nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

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