Geschäfts- und Personaleinteilung
§ 4
(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.
(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft erlassen. Die Zahl der Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft fest.
(3) Die erstmalige Geschäfts- und Personaleinteilung für das Bundesamt für Wasserwirtschaft ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
Schlagworte
Geschäftseinteilung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10010829
Dokumentnummer
NOR12137817
alte Dokumentnummer
N8199438912J
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