Förderungsmittel
§ 4.
Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID‑19 Krisensituation wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011501
Dokumentnummer
NOR40231871
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