§ 4 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Teilversicherung in der Krankenversicherung

§ 4.

In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

  1. 1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
  2. 2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben war.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006014

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