Teilversicherung in der Krankenversicherung
§ 4.
In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:
- 1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß §156, wenn sie nicht gemäß §2 Abs.6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §4 Abs.1 Z8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß §3 Abs.2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
- 2. die im §2 Abs.1 Z2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes2001, BGBl.I Nr.146, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß §5 gegeben war;
- 3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl.I Nr.103/2001, wenn nach §28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)