§ 4 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2002

2. Abschnitt

Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks

§ 4

(1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.

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