§ 4 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Förderungsarten und Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel Förderungsarten und Koordination der Förderungsprogramme

§ 4.

(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
  2. 2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
  3. 3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen

    die der Bund hinsichtlich Z 1 bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Z 1 einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.

(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.

(3) Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.

Schlagworte

Geldzuwendung, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152158

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