2. Abschnitt
Förderungsarten und Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel Förderungsarten und Koordination der Förderungsprogramme
§ 4.
(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
- 2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
- 3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen
die der Bund hinsichtlich Z 1 bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Z 1 einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.
(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
(3) Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.
Schlagworte
Geldzuwendung, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152158
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