Anweisendes Organ
§ 4
Der Obmann der Versicherungsanstalt ist für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 anweisendes Organ gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986. Er kann diese Befugnis im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG übertragen.
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