§ 4 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Konzessionsrücknahme

§ 4.

(1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht,

  1. 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
  2. 2. mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

  1. 1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
  2. 2. das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,
  3. 3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
  4. 4. das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 47 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40089843

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