Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4.
Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) in der Zeit vom 6. Juni bis 1. Juli 1983 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10005525
Dokumentnummer
NOR12060706
alte Dokumentnummer
N4198218195S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
