§ 4 Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1982

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4.

Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) in der Zeit vom 6. Juni bis 1. Juli 1983 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Geheimhaltung, Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10005525

Dokumentnummer

NOR12060706

alte Dokumentnummer

N4198218195S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)