Festlegung bzw. Berechnung der Gebühr
§ 4.
(1) Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den gebührenpflichtigen Tatbeständen des 2. Abschnittes dieser Verordnung.
(2) Bei Windparks fällt unabhängig von der Anzahl der Eigentümer die Anschlussgebühr (Tarifpost I. 1. des 2. Abschnittes) nur einmal für alle zum Zeitpunkt des Anschlusses zu einem Windpark zählenden Windkraftanlagen an.
(3) In regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Jahre, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Gebühren des 2. Abschnittes auf Grundlage der durch die Austro Control GmbH übermittelten Kostenaufstellung und der Anzahl der Luftfahrthindernisse, für die diese Leistung erbracht wird, anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
20012967
Dokumentnummer
NOR40271833
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