vgl. § 43 Abs. 3 BDG 1979 und § 46 BDG 1979; § 13a AVG; § 17 AVG
Dienstaufsicht im Ressortbereich
§ 4.
(1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
vgl. § 43 Abs. 3 BDG 1979 und § 46 BDG 1979; § 13a AVG; § 17 AVG
Schlagworte
Interorganbeziehung, Verwaltungshierarchie, Aufsicht, nachgeordnete Dienststelle, Hierarchie, Überordnung, Unterordnung, unmittelbare Bundesverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268750
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