§ 4 BMG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Dienstaufsicht im Ressortbereich

§ 4.

(1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).

(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

vgl. § 43 Abs. 3 BDG 1979 und § 46 BDG 1979; § 13a AVG; § 17 AVG

Schlagworte

Interorganbeziehung, Verwaltungshierarchie, Aufsicht, nachgeordnete Dienststelle, Hierarchie, Überordnung, Unterordnung, unmittelbare Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40268750

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