§ 4 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Ausbildungsformen

§ 4.

Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Seminare, Praktika, Projektarbeiten, E-Learning oder Selbststudium zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149777

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