§ 4 BKV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Information bei Eintritt des Leistungsfalls

§ 4.

Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 6 VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens sowie einer etwaigen Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
  2. 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3. Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6. die Art der Pensionsleistungen;
  7. 7. Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
  1. a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
  2. b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie
  3. c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  1. 8. Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
  2. 9. die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 6c Abs. 5 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 und § 93 Abs. 1 Z 2 VAG 2016;
  3. 10. den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
  4. 11. die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
  1. a) die Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
  2. b) den Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
  3. c) in welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
  4. d) die Höhe der Sonderzahlungen;
  1. 12. die Auszahlungsweise;
  2. 13. Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988.

Schlagworte

Telefonnummer, Internetadresse

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009194

Dokumentnummer

NOR40170948

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)