§ 4 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 4.

(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Bier aus einem Herstellungsbetrieb weggebracht oder in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen wird; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.

(2) Eine Wegbringung von Bier aus einem Herstellungsbetrieb liegt vor, wenn es daraus entfernt wird. Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.

(3) Für Bier, das in einem Herstellungsbetrieb zu einer Untersuchung für Zwecke des Betriebes oder von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wird oder das in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurde oder vernichtet wird, entsteht keine Steuerschuld nach Abs. 1.

(4) Wenn Bier, das nach § 6 Abs. 1 lit. b steuerfrei ist, aus der Verschlußbrennerei, in die es zur Branntweinherstellung gebracht wurde, weggebracht oder dort auf andere Art als zur Branntweinherstellung verwendet wird, entsteht durch diese Wegbringung oder Verwendung die Steuerschuld.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes (§ 9 Abs. 2) und in den Fällen des Abs. 4 der Inhaber der Verschlußbrennerei, das ist die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung die Verschlußbrennerei betrieben wird.

Schlagworte

Brennerei

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046580

alte Dokumentnummer

N3197710563N

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