§ 4 Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Benützung in der Hochschulbibliothek

§ 4.

(1) Die im § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Personen sind zur Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek und der im Wege der Fernleihe beschafften Werke in den Leseräumen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Leserplätze berechtigt.

(2) Im Bereich der Leseräume ist nach Möglichkeit für eine Freihandaufstellung zu sorgen. Hiebei ist auf die leichte Auffindbarkeit und Zugänglichkeit der Bestände zu achten.

(3) Die Bestellung von Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt sind, hat alle von der Hochschulbibliothek verlangten Angaben über das bestellte Werk und seinen Standort, soweit diese dem Benützer bekannt sind, oder von ihm festgestellt werden können, zu enthalten.

(4) Die Fristen für die Bereitstellung und Benützung der gemäß Abs. 3 in die Leseräume bestellten Werke dürfen nicht länger, der Umfang der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Werke) darf nicht größer sein als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes und die Interessen anderer Benützer dies zulassen. Eine vorzeitige Rückstellung kann verlangt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Forschungsbetriebes unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Benützung von Werken, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur mit besonderer Genehmigung in den von der Hochschulbibliothek für die Benützung solcher Werke bestimmten, mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgestatteten Räumen zulässig. Hiebei sind dem Benützer die aus konservatorischen Gründen erforderlichen zusätzlichen Bedingungen bekanntzugeben. Die Genehmigung darf nur bei Glaubhaftmachung eines berücksichtigungswürdigen wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Interesses erteilt werden.

(6) Dem Benützer stehen die von der Hochschulbibliothek bereitgestellten Kataloge, bibliographischen Hilfsmittel und für Selbstbedienung bestimmten technischen Geräte zur Verfügung. Er kann sich des Rates und in schwierigen Fragen der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals bedienen. Dieses ist verpflichtet, im erforderlichen Fall Auskunft über die sonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations- oder Referral-Dienste zu erteilen.

(7) Soweit gesetzliche Vorschriften und der Zustand der Objekte es zulassen, hat die Hochschulbibliothek nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Einrichtungen auf Bestellung gegen Kostenersatz gemäß § 7 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, photographische und ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken vermittelten Werken herzustellen oder die Herstellung zu ermöglichen.

(8) Für die Benützung der von den Hochschulbibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos:

  1. 1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter berührt werden;
  2. 2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen ist;
  3. 3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität erfolgen;
  4. 4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.

(9) Die Durchführung der von der Hochschulbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 8 Z 3 gilt entsprechend.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Informationsdienst, BGBl. Nr. 76/1972, Lehraufgabe, Verwaltungsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009491

Dokumentnummer

NOR40056541

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)