Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten
§ 4
(1) Begasungsleiter einer Begasung mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten darf auch eine Person sein, die
- 1. die für die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2. über die im Hinblick auf den ordnungsgemäßen, sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügt,
- 3. sachkundig ist und
- 4. mindestens 19 Jahre alt ist.
(2) Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.
(3) Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn festgestellt wird.
(4) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind
- 1. durch das Zeugnis über die Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfung nach der Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 65/1994,
- 2. durch die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung oder
- 3. durch das Zeugnis in deutscher Sprache und in beglaubigter Form über eine gleichwertige im Ausland abgeschlossene Ausbildung
nachzuweisen.
(5) Die Sachkunde ist nach den §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001, nachzuweisen.
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