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§ 4 Bevorratung von Humanarzneispezialitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2025

Meldepflichten

§ 4.

(1) Zulassungsinhaber haben dem BASG

  1. 1. jährlich, spätestens bis 31. März jedes Kalenderjahres, den Bedarf gemäß § 2 Abs. 2, und
  2. 2. unverzüglich eine beabsichtigte Unterschreitung des Arzneimittelvorrats aus den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 6 genannten Gründen, deren Höhe und voraussichtliche Dauer
  1. zu melden. Der Meldung gemäß Z 2 sind alle Unterlagen anzuschließen, die eine Beurteilung der Gründe für diese Maßnahme durch das BASG ermöglichen.

(2) Fallen die Gründe für die Unterschreitung des Arzneimittelvorrats gemäß § 3 weg, ist der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Lagerbestand so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

20012615

Dokumentnummer

NOR40262686

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