§ 4 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Ausbildungsformen

§ 4.

(1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut.

(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen zum Einsatz (Seminar, Training, Projektarbeit, Praktikum, E-Learning, praktische Verwendung am Arbeitsplatz in Kombination mit Einzelunterricht).

(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung des auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in der Form des Selbststudiums.

Schlagworte

Lehrform

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056956

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