Verfügungsrecht der Beteiligungsfondsgesellschaft
§ 4.
Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat bei der Verfügung über die Vermögenswerte, die zu einem von ihr verwalteten Beteiligungsfonds gehören, und bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten die Interessen der Genußscheininhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsrichtlinien gemäß § 15 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12032801
alte Dokumentnummer
N2198218543R
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