§ 4 Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1958

(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)

§ 4.

Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1959 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1959 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR40256362

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